Angaben zur Person mitteilen, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
Bei Ihnen ist der Strahlenschutzverantwortliche eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft und das vertretungsberechtigte Organ besteht, wie bei Gemeinschaftspraxen, aus mehreren Mitgliedern oder es sind, wie bei sonstigen Personenvereinigungen, mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden.
Dann müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
Sie müssen der zuständigen Behörde außerdem mitteilen, wenn sich diese Zuordnung ändert.
Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt jedoch bestehen.
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Der Strahlenschutzverantwortliche ist eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft.
- Für die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen.
Verfahrensablauf
Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles Führungszeugnis (Belegart OB)
- bei einer ärztlich approbierten Person Kopie der gültigen Approbationsurkunde
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister oder einem sonstigen Register
Kosten
in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt
Hinweise
Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie Formulare, Merkblätter und Adressen
Rechtsgrundlage
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 69 Absatz 2 Strahlenschutzverantwortlicher
Freigabevermerk
06.12.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg