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  • Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

    Bauherr: Wasserversorgung Muggensturm-Ötigheim GmbH, Rastatter Str. 14/16, 76461 Muggensturm

    Bauvorhaben: Neubau eines gemeinsamen Wasserwerks, Gewerk "Estricharbeiten"

    Vollständiger Veröffentlichungstext (34 KB)
  • Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

    Bauherr: Wasserversorgung Muggensturm-Ötigheim GmbH, Rastatter Str. 14/16, 76461 Muggensturm

    Bauvorhaben: Neubau eines gemeinsamen Wasserwerks, Gewerk "Beschichtungsarbeiten"

    Vollständiger Veröffentlichungstext (34 KB)
  • Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Mühlstraße I“;
    Hier: Satzungsbeschluss und Rechtskraft

    Der Gemeinderat der Gemeinde Ötigheim hat am 14.05.2024 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Mühlstraße I“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

    Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dessen Zeichnerischem Teil, in der Fassung vom 11.12.2023. Er liegt am westlichen Ortsrand der Gemeinde Ötigheim und wird über die Anliegerstraßen Mühlstraße sowie die Rebgartenstraße erschlossen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches umfasst die Flurstücke Nr. 1757, 1758, 1760, 1762/1, 1763, 1764, 1765, 1775/1, 1777, 1779/1, 1780/1, 1781/2, 1783, 1784/2 und 1786/1 der Gemarkung Ötigheim mit einer Gesamtfläche von 1,93 ha.

    Darüber hinaus werden außerhalb des Geltungsbereichs auf den Flurstücken Nr. 561 und 730/7, in der Gemarkung Ötigheim, Artenschutzmaßnahmen festgesetzt.
     
    Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

    Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage zur Errichtung von Wohngebäuden auf dem Gelände der Feuerwehr, des Bauhofes und den angrenzenden Freiflächen bis zum Federbach. Damit beabsichtigt die Gemeinde, einer hohen Nachfrage an Wohnbauland und Wohnungen entgegenzusteuern und das durch die geplante Umsiedlung der bestehenden Nutzungen freiwerdende Gebiet baulich neu zu entwickeln.

    Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften ein-schließlich der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie die für die Festsetzungen relevanten, nicht öffentlich zugänglichen technischen Regelwerke (wie z.B. DIN-Normen und Merkblätter) im Rathaus der Gemeinde Ötigheim, Schulstraße 3, 76470 Ötigheim, Bauamt, Zimmer 13 zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

    Der in Kraft getretene Bebauungsplan samt örtlichen Bauvorschriften mit allen Bestandteilen und Anlagen ist zudem auf der Homepage der Gemeinde Ötigheim https://buergergis.komm.one/oetigheimgis/buergergis abrufbar sowie über das zentrale Internetportal des Landes https://www.uvp-verbund.de zugänglich.

    Hinweise:
          1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
         2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
         3. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Ötigheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
              - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
              - der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
              - vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
     

    Ötigheim, den 01.07.2024

    gez.
    Frank Kiefer
    Bürgermeister
  • Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Entwurf (954 KB)
  • Begründung zum Bebauungsplan "Goethe-Areal" Entwurf (436 KB)
  • Bebauungsplan "Goethe-Areal" 1:500 (308 KB)
  • Bebauungsplan "Goethe-Areal" Legende (19 KB)
  • Bebauungsplan "Goethe-Areal" Plankopf (25 KB)
  • Bebauungsplan "Goethe-Areal" 1:1000 (279 KB)
  • Anlage zur Begründung CEF Maßnahmen (490 KB)
  • Anlage zur Begründung Protokoll Umsiedlung Eidechsen "Goethe-Areal" (1,1 MB)
  • Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan "Goethe-Areal" (5,2 MB)

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