Gewässer-, Boden- und Naturschutz

Im Rahmen des Umweltschutzes kommt dem Gewässer-, Boden- und Naturschutz eine besondere Bedeutung zu. Worauf Sie als Unternehmen achten müssen, wo Ihre Pflichten und Rechte geregelt sind und wer Sie bei diesen Aufgaben unterstützt, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Gewässerschutz

Als Unternehmen müssen Sie bestimmte wasserrechtliche Regelungen beachten, wenn Sie

  • Abwasser in Gewässer oder in die Kanalisation leiten,
  • in Ihrer Produktion Grund- oder Oberflächenwasser nutzen oder
  • wassergefährdende Stoffe einsetzen (zum Beispiel Lösemittel oder Säuren).

Beim Gewässerschutz gilt das sogenannte Vorsorgeprinzip. Das heißt, dass Sie in Ihrem Unternehmen dafür sorgen müssen, geeignete Techniken einzusetzen, um die Belastung des Grundwassers und den Anfall von Abwasser möglichst gering zu halten beziehungsweise die Abwässer in dafür geeigneten Anlagen zu behandeln.

Hinweis: Wenn Sie in Ihrem Unternehmen pro Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten, müssen Sie einen oder mehrere Beauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte - GSB) bestellen. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie in der gleichnamigen Verfahrensbeschreibung.

Nicht zum Gewässerschutz gehören Vorschriften, welche die Qualität des Trinkwassers betreffen.

Bodenschutz und Altlasten

Das Eindringen von Schadstoffen in den Boden oder physikalische Veränderungen (zum Beispiel Bodenverdichtungen) können die natürlichen Funktionen des Bodens erheblich beeinträchtigen.

Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, darauf zu achten, dass derartige schädliche Bodenveränderungen vermieden werden und Vorsorge getroffen wird, dass der Boden geschont und nachhaltig behandelt wird. Wie beim Gewässerschutz gilt also auch hier das Vorsorgeprinzip.

Auffüllungen im Außenbereich

Selbständige Auffüllungen bedürfen im Außenbereich einer Genehmigung nach Bau- und Naturschutzrecht bei mehr als 2 m Höhe oder mehr als 500 m² Fläche. Kleinere Auffüllungen sind nach der Landesbauordnung zwar grundsätzlich verfahrensfrei, unterliegen aber ebenso den rechtlichen und fachlichen Anforderungen des Bodenschutzes und des Naturschutzes und können einen naturschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Daher sollte jeder geplante Bodenauftrag grundsätzlich mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde abgestimmt werden.

Sollte Ihr Unternehmen dafür verantwortlich sein, dass Böden verunreinigt wurden, sind Sie dazu verpflichtet, den Boden zu sanieren. Haben Sie ein belastetes Grundstück übernommen, gilt grundsätzlich Entsprechendes.

Naturschutz

Was Sie als Unternehmen im Bereich Naturschutz beachten müssen (zum Beispiel bei Eingriffen in Natur und Landschaft), regeln das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landesnaturschutzgesetz (NatSchG).

Wenn Sie beispielsweise Leitungen verlegen, bauliche Anlagen errichten, Kies abbauen oder Abgrabungen oder Aufschüttungen vornehmen wollen, kann dies einen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen.

Meist ist für einen solchen Eingriff in erster Linie eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel Wasserrecht, Energiewirtschaftsgesetz, Baurecht) notwendig. Der naturschutzrechtliche Eingriff wird in diesen Fällen in den entsprechenden Trägerverfahren, zum Beispiel im Baugenehmigungsverfahren, mit abgeprüft. In diesen Fällen müssen Sie keinen separaten Antrag stellen.

Gibt es allerdings kein Trägerverfahren, ist unter Umständen für einen solchen Eingriff eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung notwendig. Die Genehmigung können Sie im Serviceportal beantragen.

Bei Bauvorhaben und anderen Maßnahmen ist grundsätzlich auch der Artenschutz zu beachten. Erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Arten müssen hierbei vermieden oder verringert werden.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

06.11.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

Verwaltungsportal

Landesrecht Baden-Württemberg
(Hier finden Sie sämtliche Vorschriften des Landes, Bundes und der EU, sowie die Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Staatsgerichtshofs)